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DIE FORMEN DER DIREKTVERSICHERUNG

Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung

Unter einer Direktversicherung aus Gehaltsumwandlung nach § 40b EstG Einkommensteuergesetz versteht man eine Lebens- oder Rentenversicherung, die es Ihnen ermöglicht einen Teil Ihres Gehalts in den Beitrag für eine Lebens- oder Rentenversicherung umzuwandeln.

Für diesen Gehaltsanteil führt die Umwandlung zu einer möglichen Reduzierung des Steuersatzes. Anstelle Ihres Steuersatzes, der bis zu 48,5 % betragen kann, wird der Beitrag für eine Direktversicherung – maximal 1.752 €O – pauschal mit lediglich 20 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) besteuert. Die Differenz sparen Sie Jahr für Jahr direkt.

Die Differenz zwischen Ihrem persönlichen und dem Pauschalsteuersatz ist demnach der Anteil, den das Finanzamt für Ihre Altersvorsorge beisteuert.

Mit anderen Worten:
Durch die Steuererspanis wird Ihr Aufwand deutlich reduziert.

Beispiel:

Ein verheirateter, kirchensteuerpflichtiger 40 jähriger Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000,-- €O. Einen Teil seines 13. Gehaltes (Weihnachtsgeld) wandelt er in eine Direktversicherung um.

Da der Beitrag für die Direktversicherung lediglich mit dem pauschalen Steuersatz anstatt mit dem höheren, individuellen Steuersatz besteuert wird, sparen Sie neben den Steuern in Höhe von 115,-- €O auch noch Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 355,-- €O.

Sie sparen rund 1 Drittel Ihres Versicherungsbeitrages wieder ein.

Fazit:

Über die Entlastung beteiligt sich der Staat direkt am Aufbau der Versorgung

Erfolgt die Finanzierung aus Sonderzahlungen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sparen Sie zusätzlich den hierauf anfallenden Sozialversicherungsanteil (bis Ende 2008).

Besonders interessant:

Die Steuerentlastung wirkt sich direkt bei der Lohn- oder Gehaltszahlung aus.

Direktversicherung finanziert durch den Arbeitgeber

Die Beiträge des Arbeitgebers für die Direktversicherung sind für die Firma Betriebsausgaben und für den Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt lohnsteuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschal-Steuersatz 20 % zzgl. pauschaler Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern in Höhe von max 7 % (von Bundesland zu Bundesland verschieden) abgelten, wenn

  • die zu besteuernden Beiträge nicht mehr als 3.408 € jährlich
    oder
    für die Direktversicherungen mehrerer Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht mehr als 1.752 € jährlich und im Einzelfall nicht mehr als 2.148 € jährlich betragen
  • mit dem Arbeitnehmer ein erstes Dienstverhältnis besteht (keine Lohnsteuerklasse VI)
  • die Direktversicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahres abgeschlossen ist
  • bei Kapitalversicherungen die Vertragslaufzeit mindestens fünf Jahre beträgt
  • bei Kapitallebensversicherungen die Todesfallleistung während der gesamten Versicherungsvertragsdauer mindestens 60 % der zu zahlenden Beiträge beträgt
  • bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht der Versicherungsvertrag eine Ausübung des Kapitalwahlrechtes erst nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß vorsieht
  • eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist
  • eine Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet worden sind.